Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist ein Teilgebiet des Familienrechts und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1896 ff. unter der Bezeichnung „rechtliche Betreuung“ geregelt. Das BGB ist somit das zentrale Gesetzeswerk für die Betreuung.

Durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Rechtes der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“ – meist nur als Betreuungsgesetz (BTG) bezeichnet – wurde das gesamte Betreuungsrecht reformiert und veraltete Rechtsmittel wie die Entmündigung und die Vormundschaft für Volljährige ersetzt.

Da die Betreuung nicht selten in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingreift, bedarf das Betreuungsrecht besonderer Sorgfalt. Dabei sollten alle Entscheidungen den Wünschen des Betreuten entsprechen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegen. Der Eingriff in die Grundrechte ist dabei nur verhältnismäßig, wenn die gewählte Methode geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.

Häufig handelt es sich nicht um angeborene, sondern durch Krankheit, Unfall oder Alter verursachte Behinderungen.

Hier sollten Regelungen getroffen werden, die im Bedarfsfall anzuwenden sind.

Zu nennen sind:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

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